Katholische Pfarrei St. Marien

Maria Rosenkranzkönigin (Genthin) + Heilig Geist (Kirchmöser) + St. Peter und Paul (Ziesar)

Mühlenstr. 29 - 39307 Genthin - Tel.: 03933 87180 - Fax: 03933-871822

www.kath-kirche-genthin.de             info@kath-kirche-genthin.de

 

 

Präventions-Schutz-Konzept Genthin

Pfarrei St. Marien – Jugendhaus „Thomas-Morus“ – Caritas-Sozialstation

 

A. Präambel

 

Das Bistum Magdeburg möchte Kindern, Jugendlichen sowie allen Schutzbefohlenen und älteren Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen Lebensräume anbieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen, ihre Beziehungsfähigkeit und ihren persönlichen Glauben entfalten können.

 

Unsere Pfarrei mit ihren Kirchorten, Gruppierungen und Diensten soll ein sicherer Ort sein für unsere Gemeindemitglieder und für die uns anvertrauten Menschen.  Mit dem vorliegenden Schutzkonzept, den damit verbundenen Präventionsmaßnahmen und dem Verhaltenskodex hat sich unsere Katholische Kirchengemeinde St. Marien diesem Ziel verpflichtet.

 

Das Thema „Prävention sexualisierter Gewalt“ ist in unserer Kirchengemeinde St. Marien ein wichtiges Anliegen. Wir sehen uns in der Verantwortung, sowohl mit den uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen als auch deren Eltern vertrauensvoll umzugehen. Dazu zählt unserem Selbstverständnis nach die Auseinandersetzung und Beschäftigung mit dem Thema „Sexuelle Gewalt“. Alle Mitarbeiter/-innen der Pastoral in der Gemeinde wie auch unserer Kindertagesstätte „Sonnenschein“, dem Jugendhaus „Thomas Morus“ und der Caritas-Sozialstation wurden bzw. werden zu diesem Thema fortgebildet.

 

Seit Herbst 2015 ist mit der neuen Präventionsordnung die Erstellung eines Institutionellen Schutzkonzeptes wichtiges und verpflichtendes Anliegen. Wir haben dies als Chance genutzt um möglichst viele haupt- und ehrenamtliche Verantwortliche einzubeziehen, so dass das Thema breit in die Gemeinde hineingetragen werden konnte.

 

Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand als Leitungsgremien haben sich bei der Erstellung der Endfassung mit eingebracht.

 

B. Persönliche Eignung unserer haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen

 

Hauptamtlich tätige Mitarbeitende sind in unserer Kirchengemeinde sowohl alle Kleriker als auch alle im Seelsorgeteam tätigen Personen mit einem Anstellungs- bzw. Gestellungsverhältnis im Bistum Magdeburg. Des Weiteren zählen auch die in unserer Pfarrgemeinde angestellten Mitarbeitenden dazu, egal in welchem Beschäftigungsumfang.

Ehrenamtlich tätige Personen zeichnen sich dadurch aus, sich in ihrer Freizeit aufgrund von Qualifikation oder Interesse für eine Aufgabe zur Verfügung zu stellen.

 

In Aufgabenfeldern, in denen asymetrische Beziehungen bestehen, insbesondere in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, mit kranken, alten und behinderten Menschen haben wir als Kirchengemeinde St. Marien Genthin eine besondere Verantwortung bezüglich der erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignung der Mitarbeitenden. Es wird Wert darauf gelegt dass die Verantwortlichen der Einrichtungen und Pfarreien größtmögliche Sorgfalt wahren bei der Auswahl Hauptberuflicher und Ehrenamtlicher in den jeweiligen Arbeitsfeldern.

 

C. Aus- und Fortbildung

 

Entsprechend der Vorgaben der diözesanen Präventionsordnung werden alle Mitarbeitenden entsprechend ihres Aufgabengebietes unterwiesen bzw. geschult. Ziel dieser Schulungen ist die Sensibilisierung und Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden, ebenso wie die Verpflichtung, sich für eine Kultur des grenzachtenden Umgangs einzusetzen.

 

Jugendleiterinnen und Jugendleiter absolvieren eine Ausbildung („Juleica-Schulung“) in der das Thema Kinderschutz fester Bestandteil ist.

 

D. Das erweiterte Führungszeugnis und die Selbstauskunfts- und Verpflichtungserklärung

 

Alle im pastoralen Dienst Tätigen sollen ein erweitertes Führungszeugnis (EFZ) im regelmäßigen Abstand von 5 Jahren vorlegen.  Diese Unterlagen werden nur noch eingesehen (durch eine externe Person); es gibt lediglich einen entsprechenden Vermerk („bspw. Kein Eintrag“) und dann wird es wieder an seine(n) Besitzer(in) zurückgeschickt.

Von den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen der Pfarrgemeinde und der Verbände müssen nur diejenigen ein EFZ vorweisen die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kinder, Jugendliche oder andere Schutzbefohlene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, unterrichten, ausbilden, pflegen oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben bzw. deren Kontakt mit dieser Personengruppe sich durch einen hohen Grad an Regelmäßigkeit auszeichnet. Die Entscheidung dazu trifft der leitende Rechtsträger, nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Präventionsfachkraft. In diesem Fall erhalten sie ein von der Pfarrei ausgefülltes Formblatt zur Vorlage bei der Meldebehörde. Die Einsicht und Dokumentation erfolgt gemäß den diözesanen und gesetzlichen Richtlinien sowie der Datenschutzbestimmungen.

 

Von allen Mitarbeitenden wird eine unterschriebene Selbstauskunfts- und Verpflichtungserklärung eingefordert.

 

Prävention von sexualisierter Gewalt wird in den Einstellungsgesprächen bzw. den Mitarbeiter/-innengesprächen thematisiert und auf entsprechende Fortbildungen dazu hingewiesen.

 

 

E. Die Risikoanalyse

In den Einrichtungen (Pfarrei, Sozialstation, Jugendhaus oder Kita) soll unbedingt eine eigene und ausführlichere Risikoanalyse erfolgen (so noch nicht geschehen) denn hier gibt es andere Regeln, Abläufe und Räume und damit auch Risikofaktoren..

 

Der Verhaltenskodex kann für alle Ihre Einrichtungen gelten – er soll aber jeweils von den Einrichtungen um die entsprechenden Verhaltensregeln, die die bestimmten Risiken minimieren können, erweitert werden.

 

Welche Personen/Gruppierungen können hier sexualisierter Gewalt ausgesetzt sein?

Kinder, Jugendliche, schutzbefohlene Erwachsene und Pflegebedürftige.

Toiletten, Gruppenräume, Abstellräume, Keller, Sakristei, Wohnung bei Einzel-Hauspflege, Wickelraum

 

Gibt es spezifische bauliche Gegebenheiten, die Risiken bergen?

Toiletten im Keller, Sakristei, Beichtstuhl, Kirchturm, Empore, Wohnung Pflegebedürftiger

 

Gibt es Möglichkeit/en oder Gelegenheit/en zum grenzüberschreitenden Verhalten, das in der Struktur oder der Ablauforganisation begründet ist?

Kind alleine mit einem Erwachsenen, Personalmangel, Pflegebedürftige allein mit einer Pflegekraft

 

Gibt es ein etabliertes Beschwerdesystem für Schutzbefohlene? Wem ist es bekannt?

Es gilt das allgemeine Beschwerdesystem.

 

Gibt es Regeln für angemessenen Umgang mit Nähe und Distanz? Wenn ja, welche?

 

Spielt das Thema sexualisierte Gewalt bei Einstellungsgesprächen und Beauftragungen von

Ehrenamtlichen eine Rolle?

Standardisiertes Verfahren, zu stellende Fragen bei Einstellung, Verpflichtungserklärung

 

Gab es vor Ort bereits Vorfälle sexualisierter Gewalt und wie war der Umgang damit?

Gibt es klare Handlungsanweisungen, wie mit bestimmten Vorfällen umzugehen ist?

 

Gibt es klar definierte Zuständigkeiten? Im Rahmen der Caritas gibt es ein Beschwerdemanagement.

 

Sind allen die Kommunikations- und Verfahrenswege bei (Verdacht von) sexuellem Missbrauch bekannt?

 

F. Der Verhaltenskodex

Aufgrund einer ausführlichen und ausgewerteten Risikoanalyse haben wir folgenden Verhaltenskodex für alle Mitarbeitenden im Bereich Kinder- und Jugendarbeit sowie im Umgang mit  schutzbedürftigen Erwachsenen erarbeitet:

·      Gestaltung von Nähe und Distanz

·      Sprache und Wortwahl

·      Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken

·      Angemessenheit von Körperkontakten

·      Beachtung der Intimsphäre

·      Zulässigkeit von Geschenken

·      Disziplinarmaßnahmen

·      Verhalten auf Freizeiten und Reisen

1. Gestaltung von Nähe und Distanz

In der pädagogischen, erzieherischen, seelsorglichen und pflegerischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, schutzbefohlenen Erwachsenen und Pflegebedürftigen geht es darum, ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein.

 

Dies schließt Freundschaften oder Exklusivkontakte zu einzelnen Kindern und Jugendlichen aus, insbesondere dann, wenn dadurch emotionale Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten.

Mögliche Verhaltensregeln können sein:

·      Einzelgespräche, Übungseinheiten, Einzelunterricht usw. finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein.

·      Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen und Schutzbefohlenen sind zu unterlassen wie z.B. gemeinsame private Urlaube.

·      Spiele, Methoden, Übungen und Aktionen werden so gestaltet, dass den Minderjährigen und Schutzbefohlenen keine Angst gemacht und keine Grenzen überschritten werden.

·      Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und zu achten und nicht abfällig zu kommentieren.

·      Es darf keine Geheimnisse mit Minderjährigen geben.

·      Grenzverletzungen müssen thematisiert werden und dürfen nicht übergangen werden.

·      Wenn aus guten Gründen von einer Regel abgewichen wird, muss dies immer transparent gemacht werden.

 

2. Angemessenheit von Körperkontakt

Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit Menschen nicht auszuschließen. Allerdings haben sie altersgerecht und dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Sie haben die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Schutzperson vorauszusetzen, d.h. der Wille des Kindes, des Jugendlichen, des schutzbefohlenen Erwachsenen und des Pflegebedürftigen ausnahmslos zu respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten. Ablehnung muss ausnahmslos respektiert werden.

Mögliche Verhaltensregeln können sein:

·      Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder Androhung von Strafe sind nicht erlaubt.

·      Körperkontakt ist sensibel und nur zur Dauer und zum Zweck einer Versorgung wie z.B. Pflege, Erste Hilfe, Trost erlaubt.

·      Minderjährigen, die Trost suchen, sollte mit Worten geholfen werden.

·      Die Begleitung kleiner Kinder zur Toilette ist im Sinne einer pflegerischen Vereinbarung mit den Eltern abzuklären, wenn diese bei der Maßnahme nicht dabei sein können.

 

 

3. Sprache und Wortwahl

Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst verletzt und gedemütigt werden. Von daher hat jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation durch Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse und das Alter des anvertrauten Kindes oder Jugendlichen angepassten Umgang geprägt zu sein.

 

Mögliche Verhaltensregeln können sein:

·      Kinder und Jugendliche werden mit ihrem Vornamen und nicht mit Kose- oder Spitznamen angesprochen.

·      In keiner Form von Interaktion und Kommunikation wird sexualisierte Sprache verwendet. Ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen geduldet, auch nicht unter den Kindern und Jugendlichen.

·      Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und auf die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein.

·      Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten und Position zu beziehen.

·      Ältere Menschen werden mit Nachnamen angesprochen; es wird nicht ohne Einwilligung „geduzt“.

 

 

4. Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken

Der Umgang mit Sozialen Netzwerken und digitalen Medien ist in der heutigen Zeit alltägliches Handeln. Um Medienkompetenz zu fördern ist ein professioneller Umgang damit unablässig. Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien muss im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander sorgsam getroffen werden. Sie hat pädagogisch sinnvoll und altersadäquat zu erfolgen.

Mögliche Verhaltensregeln können sein:

·      Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornographischen Inhalten sind in allen kirchlichen Kontexten verboten.

·      Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit Minderjährigen, zu denen ein Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen der gültigen Regeln und Geschäftsbedingungen zulässig; dies gilt insbesondere bei der Veröffentlichung von Foto- oder Tonmaterial oder Texten, die im Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe entstanden sind. Bei Veröffentlichungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten.

·      Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch Minderjährige auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen.

·      Anvertraute dürfen in unbekleidetem Zustand (umziehen, duschen…) weder beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden.

·      Fotografieren von Wunden von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Pflegebedürftigen nur  mit deren Einwilligung

 

 

5. Beachtung der Intimsphäre

Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das es zu wahren gilt. Besonders Veranstaltungen mit Übernachtungen stellen eine Herausforderung dar. Es braucht klare Verhaltensregeln, um die individuelle Intimsphäre sowohl der Kinder und Jugendlichen als auch der betreuenden haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu achten und zu schützen.

 

Mögliche Verhaltensregeln können sein:

·      Gemeinsame Körperpflege mit Schutzpersonen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.

·      Kein Umkleiden mit den Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen.

·      Die Zimmer der Minderjährigen sind als deren Privat- bzw. Intimsphäre zu akzeptieren.

 

6. Zulässigkeit von Geschenken

Geschenke und Bevorzugungen können keine ernst gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung ersetzen. Sie gehören nicht zu den pädagogischen Maßnahmen, die dazu dienen, Kinder und Jugendliche zu freien Menschen zu erziehen.

Vielmehr können exklusive Geschenke, insbesondere, wenn sie nur ausgewählten Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen zu teil werden, deren emotionale Abhängigkeit fördern.

Daher gehört es zu den Aufgaben der verantwortlich Tätigen, den Umgang mit Geschenken reflektiert und transparent zu handhaben.

Mögliche Verhaltensregeln können sein:

·      Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, Jugendliche und Schutzbefohlene, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.

 

7. Disziplinarmaßnahmen

Die Wirkung von Strafen ist nur schwer abzuschätzen und daher gut zu durchdenken. Falls Sanktionen unabdingbar sind, ist darauf zu achten, dass diese im direkten Bezug zur „Tat“ stehen angemessen, konsequent, aber für den Bestraften auch plausibel sind.

Mögliche Verhaltensregeln können sein:

·      Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.

·      Einwilligungen der Schutzperson/en in jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden.

·      So genannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung der Schutzperson vorliegt.

 

8. Verhalten auf Tagesaktionen, Freizeiten und Reisen

Freizeiten mit Übernachtung sind besondere Situationen mit besonderen Herausforderungen. Diese Maßnahmen sind grundsätzlich pädagogisch sinnvoll und wünschenswert, da sie viele unterschiedliche Erfahrungsebenen ansprechen.

Dennoch sollten sich die Verantwortlichen der damit verbundenen Verantwortung bewusst sein.

Es kann vorkommen, dass sich die vorgegebenen Rahmenbedingungen in der Praxis schwer umsetzen lassen, bspw. wenn die Räumlichkeiten ein geschlechtsgetrenntes Schlafen nicht ermöglichen. In einem solchen Fall ist wie bei anderen Abweichungen, ein transparenter Umgang notwendig, indem dies zuvor mit Eltern/Erziehungsberechtigten besprochen und deren Einverständnis eingeholt wird.

Mögliche Verhaltensregeln können sein:

·      Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sollen Schutzpersonen von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus beiderlei Geschlecht zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der Begleitpersonen widerspiegeln.

·      Bei Übernachtungen insbesondere mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den erwachsenen und jugendlichen Begleiterinnen und Begleitern Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und des jeweiligen Rechtsträgers.

·      Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Privatwohnungen von Seelsorgern und Seelsorgerinnen sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind untersagt. Sollte es im Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Personen präsent sein. Der Schutzperson muss in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit (in einem separaten Raum) zur Verfügung gestellt werden. Die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung.

·      In Schlaf-, Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson mit einer minderjährigen Person zu unterlassen. Ausnahmen sind mit der Leitung einer Veranstaltung, einem Betreuerteam oder dem Rechtsträger vorher eingehend dem Grunde nach zu klären sowie im Einzelfall anzuzeigen.

 

 

9. Umgang bei Verstoß gegen den Verhaltenskodex

 

·      Es sollte bereits im Vorfeld geklärt und angekündigt werden welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodex erfolgen.

 

G. Beratungs- und Beschwerdewege

 

In unserer Pfarrgemeinde gibt es die Möglichkeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Schutzbefohlene Beschwerden und Kritik vorzutragen. Es ist sowohl nach innen als auch nach außen hin transparent, an wen sich Menschen mit Beschwerden wenden können und wie mit Beschwerden umgegangen wird.

Einer dieser konkreten Beschwerde- und Meldewege wird in den Präventionsschulungen ausführlich vorgestellt und erörtert.

 

Alle Mitarbeitenden kennen somit die Verfahrenswege im Umgang mit Vermutungen und Verdacht in Fällen von grenzverletzender, übergriffiger sexualisierter Gewalt.

 

Präventionsfachkräfte:        Frau Birgit Heinemann (Thomas-Morus-Haus)

in der Pfarrei                         Frau Claudia Kabelitz (Caritas-Sozialstation)

                                               Frau Sara Bensch (Caritas-Sozial-Station)

                                               Frau Nadine Dube (Kita Sonnenschein)

                                               Herr Stephan Donath (Pfarrei)

 

H. Notfallplan/ Handlungsleitfäden

 

Der Vorsitzende der Kommission zur Prüfung von Verdachtsfällen sexuellen Missbrauchs, Herr Dr. Nikolaus Särchen, ist umgehend zu informieren. Sollte dieser nicht erreicht werden können, wird der Bischof, der Generalvikar oder der Personalreferent informiert. Diese leiten die Information an den Vorsitzenden der Kommission oder ein anderes Kommissionsmitglied weiter. Alle weiteren notwendigen Schritte veranlasst der Vorsitzende der Kommission.

Bischöflicher Beauftragter für die Prüfung von Vorwürfen sexualisierter Gewalt

Dr. Nikolaus Särchen

Klinik Bosse Wittenberg Hans-Lufft-Straße 5
06886 Lutherstadt Wittenberg

Tel: 03491 476-330

Telefax N.Saerchen@alexianer.de

 

Kontakt zur Kommission | Mitglieder

 

Bischöfliche Beauftragte zur Prävention von sexualisierter Gewalt

Lydia Schmitt

M.-J.-Metzgerstr. 1 39104 Magdeburg

Telefon 0391 5961-189

lydia.schmitt@bistum-magdeburg.de

 

Kontakt zu Bischof | Generalvikar | Personalreferent

Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (26.08.2013)

 

Broschüre „Hinsehen und Schützen" | Informationen zur Prävention und Intervention von sexualisierter Gewalt/ Handlungsleitfäden/ Kontakte und Beratungsstellen,

Seiten 10-12| Download

 

Was tun, wenn ein Minderjähriger, Jugendlicher, Erwachsener, Schutzbefohlener und Pflegebedürftiger von sexueller Gewalt, Misshandlungen oder Vernachlässigung berichtet?

 

Wahrnehmen und dokumentieren!

 

- Zuhören, Glauben schenken und Ruhe bewahren! Gespräch(e), Fakten und Situation(en) dokumentieren!

 

- Den jungen Menschen ermutigen, sich anzuvertrauen! Keine überstürzten Aktionen!

 

- Auch Berichte über kleinere Grenzverletzungen ernst nehmen!

 

- Gerade Kinder erzählen zunächst nur einen Teil dessen, was ihnen widerfahren ist!

 

- Keine „Warum“-Fragen verwenden – sie lösen leicht Schuldgefühle aus.

 

- Besser sind „Als ob“-Formulierungen: „Du wirkst auf mich, als ob ...“!

 

- Grenzen, Widerstände und zwiespältige Gefühle des jungen Menschen respektieren!

- Keine logischen Erklärungen einfordern!

 

- Zweifelsfrei Partei für den jungen Menschen ergreifen: „Du trägst keine Schuld an dem, was vorgefallen ist!“ Keinen Druck ausüben, auch keinen Lösungsdruck! - Versichern, dass das Gespräch vertraulich behandelt wird und nichts ohne Absprache unternommen wird: „Ich entscheide nicht über deinen Kopf!“.

 

- Aber auch erklären: „Ich werde mir Rat und Hilfe holen!“ Keine unhaltbaren Versprechen oder Zusagen abgeben! Keine Angebote machen, die nicht erfüllbar sind! - Keine Informationen an den/die potentielle/n Täter/in!

 

- Keine Entscheidungen und weitere Schritte ohne altersgemäße Einbeziehung des jungen Menschen!

 

Eigene Grenzen und Möglichkeiten erkennen und akzeptieren. Sich selber Hilfe holen! Kontaktakt aufnahmen zur...

 

Weiterleiten!

 

- Ansprechperson des Trägers (Präventionsfachkraft), die über Beratungsstellen und Beschwerdewege informieren kann

 

- Leitung einschalten!

 

- Bei einer begründeten Vermutung ggf. weitere Fachberatung hinzuziehen!

 

- Einschätzung des Gefährdungsrisiko und Beratung zu weiteren Handlungsschritten.

 

Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII  und  oder  Fachberatungsstellen

 

- Begründete Vermutung gegen eine/n kirchliche/n Mitarbeiter/in umgehend dem Missbrauchsbeauftragten des Bistums Magdeburg mitteilen (Dr. Nikolaus Särchen, siehe Kontaktdaten).

 

- Aktuelle Fälle leitet dieser an das örtliche Jugendamt bzw. an die Strafverfolgungsbehörden weiter.

 

Übergeben!

 

Begründete Vermutungsfälle außerhalb kirchlicher Zusammenhänge unter Beachtung des Opferschutzes dem örtlichen Jugendamt oder Pflegedienst melden. Bei (sexuellen) Grenzverletzungen unter Teilnehmenden sind Betreuungskräfte zum Handeln gefordert. In erster Linie geht es um den konkreten Schutz von Kindern und Jugendlichen.

 

Was tun bei verbalen oder körperliche-sexuellen Grenzverletzungen zwischen Teilnehmer/innen?

 

- Aktiv werden und gleichzeitig Ruhe bewahren!

 

- „Dazwischen gehen“ und Grenzverletzung unterbinden! Grenzverletzung und Übergriff deutlich benennen und stoppen!

 

- Situation klären.

 

- Offensiv Stellung beziehen gegen diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten!

 

- Vorfall im Verantwortlichen-Team ansprechen.

 

- Abwägen, ob Aufarbeitung in der ganzen Gruppe oder einer Teilgruppe sinnvoll ist. Konsequenzen für die Urheber/innen beraten.

 

- Information der Eltern, der Erziehungsberechtigten, der Familienangehörigen bei erheblichen Grenzverletzungen.

 

- Eventuell zur Vorbereitung auf das Gespräch und Kontakt zu einer Fachberatungsstelle aufnehmen.

 

- Weiterarbeit mit der Gruppe/ mit den Teilnehmer/innen.

 

- Grundsätzliche Umgangsregeln überprüfen und (weiter)entwickeln.

Präventionsarbeit verstärken!

 

I. Kultur der Achtsamkeit – Prävention (Sexualisierter Gewalt)

·       Arbeitsgruppe Prävention im Bistum Magdeburg | Mitglieder

·       Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (26.08.2013) | Download

·       Präventionsordnung des Bistums Magdeburg | Download Download der Handreichung

·       Institutionelles Schutzkonzept, Arbeitshilfe und Mustervorlage / Download 3

·       Fragebogen zur Risikoanalyse / Download 4

·       Formulare zur Beantragung und Vorlage von erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen (EFZ)

J. Präventionsbeauftragte des Bistums Magdeburg: Lydia Schmitt | Kontakt

 

Bischöfliche Beauftragte zur Prävention von sexualisierter Gewalt

Lydia Schmitt

M.-J.-Metzgerstr. 1 39104 Magdeburg

Telefon 0391 5961-189

lydia.schmitt@bistum-magdeburg.de

 

Hilfetelefon Sexueller Missbrauch

Telefon 0800 2255530

 

Ökumenische Telefonseelsorge

Telefon 0800 1110111 oder 0800 1110222

 

Kinder- und Jugendtelefon

Telefon 116111

 

Hilfeportal Sexueller Missbrauch

www.hilfeportal-missbrauch.de

 

K. Fachberatungsstellen in Sachsen-Anhalt:

 

Wildwasser Magdeburg e.V.

Ritterstrasse 1 | 39124 Magdeburg Telefon 0391 2515417

info@wildwasser-magdeburg.de       www.wildwasser-magdeburg.de

 

Miß-Mut e.V. Stendal

Bruchstr. 1 | 39576 Stendhal Telefon 03931 210221

miss-mut.stendal@web.de    www.miss-mut.de

 

Professionelle Beratung in Fragen von sexueller Gewalt bekommen Sie bei folgenden erfahrenen Einrichtungen und Diensten im kirchlichen und außerkirchlichen Bereich:

 

L. Beratungsstellen

Magdeburg:

Caritas-Beratungszentrum

Max-Josef-Metzger-Straße 1a | 39104 Magdeburg

Telefon 03915961188

 

Jugend- und Sozialzentrum „Mutter Teresa“

Am Charlottentor 31 | 39114 Magdeburg
Telefon 03918185857

erziehungsberatung@caritas-magdeburg-stadt.de

 

Interkulturelles Zentrum

Hans-Peter Schulze
Karl-Schmidt-Str. 5c | 39104 Magdeburg
Telefon 039152094-02
Telefax 039152094-03

erziehungsberatung@caritas-magdeburg-stadt.de

 

Kinder- und Jugendnotdienst Magdeburg

Gerhart-Hauptmann-Str. 46a | 39108 Magdeburg

Telefon 039152094-02          Telefax 039152094-03

 

Servicestelle Kinder- und Jugendschutz Sachsen-Anhalt

Gerhart-Hauptmann-Str. 46a | 39108 Magdeburg Telefon 03915037640
Telefax 03915410767

jugendschutz@fip-media.de            

www.servicestelle-jugendschutz.de

 

Landkreis Jerichower Land

CJD Beratungszentrum Erziehungs- und Familienberatungsstelle

Magdeburger Straße 27 | 39307 Genthin Telefon

03933 801841

beratungszentrum@cjd-genthin.de

 

Landkreis Stendal

DPWV – Erziehungsberatungsstelle

Osterburger Straße 4 | 39576 Stendal Telefon 03931 795175

svolk@paritaet-lsa.de

 

 

 

M. Weiterbildung 

Die Prävention von sexualisierter Gewalt wurde im Bistum Magdeburg in die bestehenden Weiterbildungsangebote der verschiedenen Träger von Kinder- und Jugendarbeit aufgenommen. Darüber hinaus veranstaltet das Bistum Magdeburg regelmäßig Fortbildungen zum Thema. | zu den Angeboten

 

N. Weitere Links zum Thema sexualisierte Gewalt und Prävention

·       Onlineplattform der Bischofskonferenz: praevention-bildung.dbk.de

·       Arbeitshilfe Nr. 246 der Deutschen Bischofskonferenz | „Aufklären und Vorbeugen – Dokumente zum Umgang mit sexuellem Missbrauch im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ | zum Download

·       Broschüre "Kinder haben Rechte" | Information zur Ergänzung aktueller Präventionsansätze in der Seelsorge | zum Download

 

 

O. Qualitätsmanagement

 

Eine regelmäßige Überprüfung des institutionellen Schutzkonzeptes und eine Aktualisierung der Einrichtungsanalyse – z.B. bei Wegfall bzw. Neueinrichtung von Gruppen – werden zur Wahrung der Qualität in diesem Bereich beitragen. Diese Überprüfung und Anpassung wird auch durch das Auftreten eines Vorfalls von sexualisierter Gewalt in unserer Pfarrgemeinde initiiert.

 

Präventionsfachkräfte:        Frau Birgit Heinemann (Thomas-Morus-Haus)

in der Pfarrei                        Frau Claudia Kabelitz (Caritas-Sozialstation)

                                               Frau Sara Bensch (Caritas-Sozial-Station)

                                               Frau Nadine Dube (Kita Sonnenschein)

                                               Herr Stephan Donath (Pfarrei)

 

Schutzkonzept der Pfarrei St. Marien Genthin

 

 

Inkraftgesetzt am:                01.06.2020

 

 

 

Genthin, 01.06.2020

Ort, Datum                                                    Unterschrift Träger